Seehofers harte Strafen – unwissenschaftlicher Unsinn!

Nachdem in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni in Stuttgart mehrere Hundert überwiegend junge Menschen in der Innenstadt randalierten, übertrafen sich Landes- und Bundespolitiker wieder mit zahlreichen plakativen Forderungen, um ihre vermeintliche Handlungsentschlossenheit zu dokumentieren [1]. Wie so oft hatte man aber auch hier den Eindruck, dass die Bewertungen größtenteils ohne notwendiges Hintergrundwissen über die Vorfälle erfolgt sind und es bei den Forderungen offensichtlich mehr darum ging, sich gegenseitig zu überbieten. Interessanterweise waren dabei die Äußerungen von Unions- und Grünen-Politikern fast nicht zu unterscheiden. Hier zeigten sich SPD-Politiker wie Vizekanzler Olaf Scholz wesentlich reflektierter in ihren Aussagen [2].

Deutlich sachlicher erfolgte die Einordnung seitens der Stuttgarter Polizei, die deutlich machte, dass der Auslöser für die — indiskutablen und in keiner Weise zu rechtfertigenden — Krawalle eine außer Kontrolle geratene Drogenkontrolle gewesen sei. Während einige versuchten, entweder dem linken oder dem rechten Lager oder einer obskuren „Partyszene“ die Schuld in die Schuhe zu schieben, erklärte die Polizei, dass die Motive bisher unklar seien, es gäbe aber keine Hinweise auf einen politischen Hintergrund.

An dieser Stelle soll jetzt keine Bewertung der völlig fehlgeleiteten und wenig zielführenden Drogenpolitik in Deutschland oder eine differenzierte Beschäftigung mit den laut Bundesminister Seehofer ständig steigenden Angriffen gegen die Polizei erfolgen [3]. Es lohnt aber durchaus, seine Aussage „Harte Strafen sind das beste Mittel an Prävention…“ näher zu betrachten.

„Ich erwarte, dass die Justiz den Tätern, die gestellt werden konnten oder noch können, auch eine harte Strafe ausspricht. Da geht es auch um die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates“, so Seehofer bei seinem inszenierten und insgesamt bemerkenswerten Auftritt am Ort des Geschehens am folgenden Montag [4]. Die Ausschreitungen seien ein „Alarmsignal für den Rechtsstaat“.

Es stellt sich die Frage, ob nicht eher solche Aussagen eines Bundesinnenministers ein Alarmsignal darstellen. Vor allem, weil Horst Seehofer ein „Wiederholungstäter“ ist. So forderte er u. a. schon härtere Strafen für „Online-Hetzer“ [5], gegen „gewalttätige Fußballfans“ [6] oder gegen „straffällige Migranten“ [7]. Gut, der Bundesinnenminister ist kein Strafrechtler oder Kriminologe, sondern Politiker, aber diese verfügen ja in der Regel über einen guten Beraterstab, auf den man dann aber auch hören sollte.

Zuerst sollte sich auch ein Bundesinnenminister mit der Frage auseinandersetzen: Warum strafen wir überhaupt? Dazu muss man sich mit der Strafrechtsphilosophie sowie den Strafzwecktheorien beschäftigen, die sich mit dem Sinn und Zweck staatlichen Strafens befassen.

Normabweichendes Verhalten gibt es, seit es Menschen gibt. Nicht jede Normabweichung ist dabei per se etwas Negatives. Im gesellschaftlichen Sinn ist ein normabweichendes Verhalten als Freiraum für Kunst, Wissenschaft und auch Politik sogar nötig für einen produktiven und positiven sozialen Wandel. Grenzbereiche zwischen normtreuem und abweichendem Verhalten sind dabei zum Erlernen des gesellschaftlich akzeptierten Verhaltens notwendig.

Der Begriff Delinquenz wird für strafrechtlich relevante Delikte verwendet, deren Ahndung nach § 19 StGB nicht möglich ist oder denen die spezifische moralische Vorwerfbarkeit fehlt (z. B. Verstöße von Kindern gegen strafrechtliche Normen, auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden verwendet). Kriminell ist eine Handlung, die aufgrund unserer Gesetze mit Strafe bedroht ist. Kriminalität ist ubiquitär, also allgegenwärtig und in jeder Gesellschaftsform und -schicht vorkommend. Eine gewisse Kriminalitätsrate ist aber funktional für die Gesellschaft, weil das abweichende Verhalten einiger weniger die Normtreue der Mehrheit garantiert (vgl. Émile Durkheim). Der Großteil von abweichendem Verhalten wird durch die Sozialkontrolle innerhalb einer Gemeinschaft und ohne die Beteiligung von staatlichen Stellen geregelt — und das ist auch gut so. Die Gesellschaft handelt somit auch für sich aus, was als kriminell anzusehen ist und was nicht.

Die Kriminalsoziologie und Kriminologie beschäftigen sich mit Kriminalität als gesellschaftlicher Erscheinung und bedienen sich dabei zahlreicher Erklärungsansätze, so z. B. der Anomietheorie nach Durkheim, Theorien der Subkultur und des Kulturkonfliktes (Sellin/Cohen), der sozialen Lerntheorie (Sutherland), Halt-, Bindungs- und Kontrolltheorien, des Labeling Approachs oder des Rational-Choice-Ansatzes. Anlagebedingte Erklärungsansätze (der „geborene Verbrecher“), wie z. B. von Cesare Lombroso, gehören zum Glück der Vergangenheit an.

Große Einigkeit herrscht bei der wissenschaftlich belegbaren Erkenntnis, dass Herkunft, Ethnie und Religion bei der Verbreitung und dem Verlauf von kriminellem Verhalten keine bedeutsame Rolle spielen. Registrierte Auffälligkeiten bei polizeibekannt gewordenen Sachverhalten können überwiegend durch statistische Faktoren erklärt werden. Meist liegt Kriminalität die fehlende Möglichkeit der sozialen Teilhabe zugrunde.

Der Staat hat gegenüber seinen Bürger*innen u. a. die Aufgabe, diese bzw. ihre Rechte zu schützen. Das leitet sich z. B. aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ab, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Grundrecht auf Sicherheit im eigentlichen Sinne gibt es aber nicht — und zwar aus gutem Grund! Wenn der Staat tatsächlich einen hundertprozentigen Schutz vor Kriminalität gewährleisten müsste, würden wir als Konsequenz daraus in einem totalitären Überwachungsstaat leben. In einem demokratischen Rechtsstaat übergeben die Bürger*innen das Recht der Gewaltausübung zur Durchsetzung ihrer eigenen Vorstellungen und Interessen an den Staat (Gewaltmonopol) und legitimieren Legislative, Exekutive und Judikative mit der Durchsetzung der Wertevorstellungen der Mehrheit. Das Strafrecht ist dabei grundsätzlich aber, aus mehreren Gründen, nur ultima ratio!

Wir, die Gesellschaft, strafen also, weil etwas nach unseren Regeln Verbotenes getan wurde. Aber mit welchem Zweck genau strafen wir?

Warum strafen wir?

Mit dieser Fragestellung beschäftigen sich die sog. Straftheorien. Die absoluten Straftheorien (Vergeltungstheorie nach Immanuel Kant und Wilhelm Friedrich Hegel, Sühne- und Schuldausgleichstheorie), gehen davon aus, dass der alleinige Zweck der Strafe sei, die Rechtsordnung wiederherzustellen. Dies werde erreicht, indem der Staat dem Täter ein „gerechtes Übel“ zufügt (also Vergeltung von Übel mit Übel). Da die Strafe somit eine rein repressive Wirkung erzeugt, aber keinen positiven Effekt für die Gesellschaft hat, werden die absoluten Straftheorien heute größtenteils abgelehnt.

Die relativen oder utilitaristischen Straftheorien (Paul Johann Anselm von Feuerbach/Franz von Liszt) zielen hingegen darauf ab, dass mithilfe der Strafe weitere Straftaten in der Zukunft verhindert werden sollen (Strafe als Prävention). Die Strafmaßnahmen haben dabei keinen Bezug zu der konkreten Tat, die der Täter begangen hat. Es geht nicht um die Vergeltung der Tat, sondern um Stärkung der Rechtstreue durch Abschreckung der Gesellschaft durch Strafandrohung und dem Schutz der Gesellschaft z. B. durch Haft eines Täters (General- und Spezialprävention).

Sowohl die absoluten als auch die relativen Straftheorien weisen Defizite auf. Heutzutage wird deshalb größtenteils die sog. Vereinigungstheorie vertreten, die auch ihre Berücksichtigung im Strafgesetzbuch findet und vom Bundesverfassungsgericht als gesellschaftlicher Konsens bewertet wurde. Zwischen den einzelnen Strafzwecken soll ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt werden. Oberste Aufgabe des Strafrechts ist laut BVerfG, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. „Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet“ (BVerfG 1977). In der Strafrechtspraxis anerkannt ist, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf. Im Strafvollzug muss die Resozialisierung im Vordergrund stehen, bei Jugendkriminalität der pädagogische Ansatz.

Ist unser Strafsystem wirklich zielführend?

Ist die Gesellschaft aber erfolgreich mit dem derzeitigen System des Strafens? Die Wirkung von Strafe ist nur schwer messbar. Die kriminologische Forschung hat in mehreren Untersuchungen belegt, dass die Abschreckungswirkungen (negative Generalprävention) von Androhung, Verhängung und Vollzug von Strafen eher gering ist. Parallel sind die Rückfallquoten bei Haftstrafen relativ hoch, im offenen Vollzug dagegen niedriger (so z. B. Jehle/Heinz/Sutterer 2003). Man darf nicht allzu viel vom Strafrecht und dessen Einfluss erwarten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die „Präventivwirkung des Nichtwissens“ nach Heinrich Popitz verwiesen.

Durch mehrere Strafrechtsreformen erhielt unser Strafrecht seine präventive Ausrichtung und einen intensiveren Blick auf die Opferrolle. So wurde u.a. Ende der 1980er Jahre der Täter-Opfer-Ausgleich eingeführt, bei dem es primär um Schadenswiedergutmachung geht – eine Regelung, von der sowohl Opfer als auch Täter und im Ergebnis die Gesamtgesellschaft profitieren. Erst in den letzten Jahren waren aber wieder deutliche Verschärfungen des Strafrechts zu verzeichnen. Mit anderen Worten: Wir waren gesellschaftlich betrachtet schon einmal schlauer.

Wie sollten wir künftig strafen?

Die Gesellschaft ist gefordert, sich etwas Intelligenteres zu überlegen, Rache- oder Sühnegedanken zu überwinden und endlich konstruktiver zu agieren. Dazu gehört auch, sich mit der Rolle des Strafvollzuges, Gefängnissen und dem Abolitionismus zu beschäftigen. Experten bekunden seit langer Zeit, dass Haft und Gefängnis mit der Menschenwürde unvereinbar sind, notwendige Resozialisierung so nicht erreicht werden kann und die Maßnahmen für die Täter, die Opfer und die Gesamtgesellschaft kontraproduktiv sind. Haftstrafen helfen im Ergebnis nicht dabei, Kriminalität zu reduzieren. Es gibt hier sinnvollere und zielführendere Maßnahmen, denen man sich einmal ideologiefrei nähern sollte. Interessierten seien hier u.a. die Werke von Johannes Feest und Thomas Galli empfohlen.

Dass die gesamte Diskussion um Kriminalität und Strafe so emotional belegt ist, liegt zu einem Großteil daran, dass die Kriminalitätslage in Deutschland, insbesondere bei schweren Delikten, falsch eingeschätzt wird. Diese defizitäre Kriminalitätswahrnehmung wird zu einem erheblichen Teil durch falsche und übersteigerte Darstellungen in den Medien erzeugt. Rund um die Uhr und auf allen Kanälen Terror, Mord und Totschlag, ob im Fernsehen, den Printmedien oder online. Ein Blick auf die Todesfälle und Ursachen hilft da schon ein wenig weiter [8]:

Islamistischer Terrorismus 0
Mord und Totschlag 545
Illegale Drogen 1.398
Verkehrsunfall 3.059
Selbstmord 9.396
Hausunfall 11.960
Alkoholmissbrauch 74.000
Tabakmissbrauch 120.000

Von den rund 5,4 Millionen polizeilich erfassten Straftaten im Jahr 2019 entfallen nur ca. 0,1 % auf Straftaten gegen das Leben, 1,3 % auf Sexualdelikte und ca. 3 % auf Gewaltdelikte insgesamt. Rund 60 % aller registrierten Fälle sind Eigentumsdelikte.

Der Gesellschaft wäre viel mehr geholfen, wenn man sich sachlich und unaufgeregt mit der Thematik beschäftigen und Hardlinern, die meistens über keine weitergehende Expertise verfügen, kein Gehör geschenkt würde. Man kann auch hier von den USA lernen, wie man es nicht machen sollte. Bekanntermaßen lassen sich Täter auch durch die Todesstrafe nicht von schwersten Straftaten abhalten. Ganz im Gegenteil haben sogar die US-Staaten, wo die Todesstrafe vollstreckt wird, die höchsten Mordraten. Die USA führen auch die Liste der Länder mit den meisten Gefängnisinsassen insgesamt und pro 100.000 Einwohnern an. Maßnahmen wie „three strikes out“ und „zero tolerance“ sind gescheitert und widerlegt.

Was bewiesen werden konnte ist, dass von einer „tough on crime“-Kriminalpolitik, die auf Strafverschärfung setzt, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Meistens sind solche Maßnahmen eher kontraproduktiv. Sämtliche bekannte Untersuchungen zur negativen Generalprävention stimmen darin überein, dass die erwartete Schwere der Strafe für potentielle Täter bedeutungslos ist. Lediglich ein erhöhtes Entdeckungsrisiko schreckt leicht ab, aber auch nur bei leichteren Delikten. Bis heute konnten in der Wissenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass eine Verschärfung des Strafrechts das Normbewusstsein bei der Bevölkerung positiv beeinflussen würde. Gezielte und notwendige Gesetzesanpassungen wie z. B. bei der Neuregelung der Gewinnabschöpfung sind hingegen durchaus sinnvoll.

Fazit

Wer heute noch ständig nach Strafverschärfungen ruft, hat nichts verstanden und leistet der Gesellschaft einen echten Bärendienst. Fakt ist: Für die Wirksamkeit von (härteren) Strafen gibt es keine empirisch belegbaren Anhaltspunkte. Die Abschreckungswirkungen von Androhung, Verhängung oder Vollstreckung von Strafen auf die Gesellschaft sind ausgesprochen gering. Wir sind aufgefordert, intelligentere und zielführende Wege zu beschreiten, um mit Normverstößen umzugehen. Im Ergebnis würden gesellschaftlich alle davon profitieren. Es gilt heute mehr denn je die Aussage von Franz von Liszt: „Eine gute Sozialpolitik ist die beste Kriminalpolitik.“

Der Autor

Dr. jur. André Schulz M.A. ist Erster Kriminalhauptkommissar und als Kriminalwissenschaftler an der Akademie der Polizei Hamburg tätig.


  1. Vgl. bspw. Schwäbische, https://www.schwaebische.de/sueden/baden-wuerttemberg_artikel,-randale-in-stuttgart-seehofer-erwartet-harte-strafen-strobl-droht-mob-mit-klarer-antwort-_arid,11236703.html, oder SWR Aktuell, https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/bilanz-randale-stuttgart-100.html, beide vom 22.06.2020.
  2. Vgl. bspw. RND, „Scholz verteidigt Esken gegen CDU-Vorwürfe in Polizeidebatte: Billige Polemik“, https://www.rnd.de/politik/polizei-debatte-scholz-verteidigt-esken-gegen-cdu-vorwurfe-billige-polemik-7WQVWL5XZBDOJAFEDDKJZGEDLQ.html, 22.06.2020
  3. Vgl. bspw. Tagesschau, „Gewalt gegen Polizei – Immer mehr, immer brutaler?“, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gewalt-polizei-101.html, vom 24.06.2020
  4. Vgl. bspw. NTV, „Alles inszeniert: Wirbel um Seehofers Auftritt in Stuttgart“, https://www.n-tv.de/der_tag/Alles-inszeniert-Wirbel-um-Seehofers-Auftritt-in-Stuttgart-article21865299.html, vom 23.06.2020.
  5. Vgl. bspw. ZDF, „Härtere Strafen für Online-Hetzer“, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/seehofer-unterstuetzt-vorschlag-haertere-strafen-fuer-online-hetzer-100.html, vom 22.11.2019
  6. Vgl. bspw. Focus, „Seehofer: Wir dulden keine Gewalt bei Fußballspielen“, https://www.focus.de/sport/fussball/fussball-sportpolitik-seehofer-wir-dulden-keine-gewalt-bei-fussballspielen_id_11430973.html, vom 06.12.2019
  7. Vgl. bspw. AZ-Online, „Seehofer will Rechtsstaat, der Biss hat“, https://www.az-online.de/politik/seehofer-muenchner-presseclub-reaktion-koeln-rechtsstaat-zaehne-hat-zr-6023868.html, vom 11.01.2016
  8. Tote in 2019 in Deutschland laut Statistischem Bundesamt. Zahlen teilweise mit Stand 2018.

Literatur zur Vertiefung 

  • Beccaria, C. (1766): „Über Verbrechen und Strafen“, Nach der Ausgabe von 1766, übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, 1998, Insel Verlag, Berlin 
  • Böhnisch, L. (2017): „Abweichendes Verhalten: Eine pädagogisch-soziologische Einführung“, 5. Auflage, Beltz Juventa Verlag, Weinheim 
  • Christie, N. (2005): „Wieviel Kriminalität braucht die Gesellschaft?“, Beck Verlag, München 
  • Dittmann, V. / Jehle, J.-M. (Hrsg.) (2003): „Kriminologie zwischen Grundlagenwissenschaften und Praxis“, Forum Verlag, Mönchengladbach 
  • Feest, J. (2020): „Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus“, Springer Verlag, Wiesbaden 
  • Feltes, T. (2007): „Der staatliche Strafanspruch“, Felix Verlag, Holzkirchen 
  • Foucault, M. (1993): „Überwachen und Strafen: Die Geburt des Gefängnisses“, Suhrkamp Verlag,  
  • Galli, T. (2019): „Knast oder Heimat: Erzählungen von Recht und Unrecht“, Rhein-Mosel-Verlag, Berlin 
  • Galli, T. (2020): „Weggesperrt: Warum Gefängnisse niemandem nützen“, Körber Verlag, Hamburg 
  • Gröschner, R. / Haney, G. (2002): „Die Bedeutung P.J.A. Feuerbachs (1775-1833) für die Gegenwart“, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden 
  • Harrendorf, S. (2007): „Rückfälligkeit und kriminelle Karrieren von Gewalttätern“, Ergebnisse einer bundesweiten Rückfalluntersuchung, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Band 1, Universitätsverlag Göttingen 
  • Heinz, W. / Albrecht, H.-J. (2004): „Rückfallforschung“, KrimZ, Band 45, Wiesbaden 
  • Heinz, W. (2016): „Die Ethik des Strafens“, Beiträge der Hochschule Pforzheim, Nr. 161 
  • Höffe, O. (Hrsg.) (1999): „Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre“, Akademie Verlag, Berlin 
  • Kaiser, G. (1996): „Kriminologie“, 3., völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 
  • Kunz, K.-L. / Singelnstein, T. (2016): „Kriminologie“, 7. Auflage, Haupt Verlag, Bern 
  • Kury, H. (2009): „Präventionskonzepte“, in: Lange/Ohly/Reichertz (Hrsg.): „Auf der Suche nach neuer Sicherheit“, 2. Auflage, S. 21-48, VS Verlag, Wiesbaden 
  • Lange, H.-J. (Hrs.) (2003): „Die Polizei der Gesellschaft: Zur Soziologie der Inneren Sicherheit“, Leske + Budrich, Opladen 
  • Neubacher, F. (2011): „Kriminologie“, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 
  • Peters, H. (2009): „Devianz und soziale Kontrolle“, Beltz Juventa Verlag, Weinheim 
  • Popitz, H. (1968): „Über die Präventivwirkung des Nichtwissens. Dunkelziffer, Norm und Strafe“, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 
  • Rüping, H. / Jerouschek, G. (2011): „Grundriss der Strafrechtsgeschichte“, 6. Auflage, C.H. Beck, München 
  • Sack, F. (2014): „Kriminologie als Gesellschaftswissenschaft“, Beltz Juventa Verlag, Weinheim 
  • Schlepper, C. / Wehrheim, J. (2017): „Schlüsselwerke der Kritischen Kriminologie“, Beltz Juventa Verlag, Weinheim 
  • Schneider, H.-J. (2014): „Kriminologie – Ein internationales Handbuch“, Band 1, de Gruyter Verlag, Berlin 
  • Schwind, H.-D. (2016): „Kriminologie und Kriminalpolitik“, 23. Auflage, Kriminalistik Verlag, Heidelberg 
  • Vormbaum, T. (2016): „Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“, 3. Auflage, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg